Start · Ratgeber · Klimaanlage in der WEG: Genehmigung

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Ein Split-Gerät an der Fassade ist eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum – und damit eine Sache der Eigentümerversammlung. Dieser Beitrag beschreibt den üblichen Ablauf von der Idee bis zum Beschluss, welche Unterlagen dabei erfahrungsgemäß gebraucht werden und woran Anträge scheitern. Er ist eine allgemeine Information und bewertet Ihren Einzelfall nicht.
Allgemeine Information: Dieser Ratgeber beschreibt typische Dokumente und Abläufe. Er bewertet weder Ihren Einzelfall noch Fristen, Ansprüche, Erfolgsaussichten oder die Wirkung Ihrer Gemeinschaftsordnung. Dafür ist individuelle rechtliche Beratung erforderlich.
Sie möchten den Antrag stellen? Wir bereiten Ihr konkretes Vorhaben als Beschlussvorschlag auf und versenden ihn per Einwurf-Einschreiben an Ihre Verwaltung. Basis 39 € mit Schallrechnung und Denkmal-Registerabfrage, Komplettpaket mit Fotomontage und Zitaten aus Ihren Unterlagen 99 €.
Der Sommer wird heiß, das Schlafzimmer liegt nach Westen, ein Monteur hat den Einbau für nächste Woche angeboten – und dann kommt der Satz aus der Hausverwaltung: „Das geht nur mit Beschluss.“ Das ist keine Schikane, sondern folgt aus der Eigentumsordnung des Hauses.
Ein Klima-Splitgerät besteht aus einem Innen- und einem Außenteil. Das Innenteil hängt in Ihrem Sondereigentum. Das Außengerät hängt an der Fassade oder steht auf dem Balkon, und die Kältemittelleitungen müssen durch die Außenwand. Fassade, Außenwand und tragende Bauteile gehören regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum – auch dann, wenn Sie den Balkon allein nutzen. Ein Sondernutzungsrecht an der Fläche ändert daran zunächst nichts.
Wer daran baut, verändert gemeinschaftliches Eigentum. § 20 Abs. 1 WEG sieht dafür einen Beschluss der Eigentümer vor: Die Maßnahme wird entweder von der Gemeinschaft beschlossen oder dem einzelnen Eigentümer durch Beschluss gestattet. § 20 Abs. 3 WEG nennt Voraussetzungen, unter denen ein Eigentümer eine solche Gestattung verlangen kann. Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, ist eine rechtliche Frage des Einzelfalls.
Praktisch heißt das: Es gibt keinen Weg an der Eigentümerversammlung vorbei – aber es gibt einen gut vorbereiteten und einen schlecht vorbereiteten Weg dorthin.
Am 17. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof in einem konkreten Fall die Voraussetzungen erläutert, unter denen die Gestattung eines Klima-Splitgeräts auf einem Balkon verlangt werden kann (V ZR 162/25). Zwei Punkte daraus prägen die Versammlungsdiskussion:
Was das Urteil nicht bedeutet: dass Sie ohne Beschluss bauen dürfen. Der Weg führt weiter über Antrag, Versammlung und Beschluss. Und der Senat hat für seinen Fall auf konkrete Umstände abgestellt – ein für den deutschen Markt zugelassenes Gerät, mehrere Meter Abstand zum nächsten Schlafzimmerfenster. Wer sich in der Versammlung auf das Urteil beruft, wird deshalb genau danach gefragt: Welches Gerät, welcher Abstand, wie ausgeführt?
Ausführlich: BGH-Urteil 2026 zur Klimaanlage in der WEG.
Zwischen Schritt 4 und 5 liegen häufig mehrere Monate, weil viele Gemeinschaften nur einmal jährlich ordentlich tagen. Maßgeblich ist deshalb weniger der Kalendermonat als der nächste Versammlungstermin: Fragen Sie bei der Verwaltung nach dem geplanten Termin und nach der Frist, bis zu der Anträge für die Tagesordnung vorliegen müssen. Wird diese Frist verpasst, verschiebt sich die Entscheidung um eine volle Versammlungsperiode.
Eine Eigentümerversammlung entscheidet selten über Rechtsfragen. Sie entscheidet über Sorgen: Wird das laut? Sieht das schlimm aus? Wer zahlt, wenn es tropft? Wer baut das zurück, wenn Sie ausziehen? Jede dieser Sorgen hat ein Dokument, das sie beantwortet.
| Einwand in der Versammlung | Was ihn entkräftet |
|---|---|
| „Das brummt uns die Nächte durch.“ | Schallprognose mit Schallleistungspegel des Geräts, Abstand zum nächsten Fenster, Rechenweg und Vergleichswert – plus Nachtbetrieb als Auflage im Beschlusstext |
| „Das verschandelt die Fassade.“ | Maßstabsgerechte Fotomontage der eigenen Fassade aus den Blickwinkeln der Miteigentümer |
| „Wer haftet für den Wanddurchbruch?“ | Ausführung durch benannten Fachbetrieb, fachgerechte Abdichtung, Kostentragung und Rückbau als Auflagen im Beschlusstext |
| „Dann will das jeder.“ | Beschluss, der auf ein konkretes Gerät an einer konkreten Position mit konkreten Auflagen begrenzt ist |
| „Steht das nicht in der Teilungserklärung?“ | Fundstellendokumentation mit Wortlaut, Dokument und Seitenzahl – vorlesbar statt aus der Erinnerung zitiert |
Auffällig ist, was in dieser Tabelle fehlt: juristische Argumentation. Die überzeugt eine Versammlung selten. Zahlen und Bilder tun es häufiger.
Wir erstellen die Unterlagen aus Ihren Angaben und Ihren hochgeladenen Dokumenten: Beschlussvorschlag mit Auflagenkatalog, Schallprognose für Ihren Montageort, Fotomontage Ihrer Fassade, Fundstellendokumentation aus Ihrer Teilungserklärung, Anschreiben an die Verwaltung und den nachweisbaren Versand.
Das ist standardisierte Dokumenterstellung, keine Rechtsberatung: Wir bewerten nicht, ob Sie einen Anspruch haben, welche Mehrheit gilt oder wie Ihre Gemeinschaftsordnung auszulegen ist. Wir sorgen dafür, dass die Versammlung über ein konkretes, belegtes Vorhaben abstimmt statt über eine Idee.
Für ein Split-Gerät mit Außeneinheit und Wanddurchführung regelmäßig ja: Fassade und Außenwand gehören üblicherweise zum Gemeinschaftseigentum, und bauliche Veränderungen daran setzen nach § 20 Abs. 1 WEG einen Beschluss voraus. Ein mobiles Monoblock-Gerät ohne bauliche Eingriffe liegt anders; ob das in Ihrem Fall so ist, bewerten wir nicht.
Das bewerten wir nicht. § 20 WEG ist seit der Reform 2020 neu gefasst, und viele Teilungserklärungen sind älter. Welche Regelung im konkreten Fall vorgeht und welches Abstimmungsergebnis genügt, klärt individuelle rechtliche Beratung.
Über bauliche Veränderungen entscheidet grundsätzlich die Eigentümerversammlung durch Beschluss. Manche Gemeinschaftsordnungen sehen zusätzliche Verwalterbefugnisse vor – ob und wieweit eine solche Klausel trägt, ist eine Rechtsfrage.
Bestimmend ist der Versammlungstermin. Viele Gemeinschaften tagen einmal jährlich; der Antrag muss vor der Einladung bei der Verwaltung liegen. Realistisch planen Sie deshalb von der Einreichung bis zum Beschluss mehrere Monate ein.
Dann steht eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum ohne Gestattung im Raum. Welche Ansprüche die Gemeinschaft daraus herleiten kann, ist eine Frage des Einzelfalls und der Rechtsberatung – der Weg zurück ist erfahrungsgemäß aufwendiger als der Antrag vorher.
Es liefert einen Textrahmen, und ein vollständiger Beispieltext steht in unserem Beitrag zum Muster-Beschlussantrag. Was ein Muster nicht liefern kann, sind die Angaben zu Ihrem Gerät, Ihrem Montageort und Ihrer Fassade – und genau danach fragt die Versammlung.
Antragspaket mit Anlagen, Anleitung für Eigentümer:innen und Fundstellendokumentation - zusammen mit dem Versand an die Verwaltung.
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Schallprognosen sind Orientierungsrechnungen in Anlehnung an TA Lärm, keine Sachverständigengutachten.